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   BayObLG, 13.10.1999 - 3Z BR 296/99   

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BayObLG, 13.10.1999 - 3Z BR 296/99 (https://dejure.org/1999,7390)
BayObLG, Entscheidung vom 13.10.1999 - 3Z BR 296/99 (https://dejure.org/1999,7390)
BayObLG, Entscheidung vom 13. Oktober 1999 - 3Z BR 296/99 (https://dejure.org/1999,7390)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Regelung von Besuchen der Ehefrau des in einem Heim lebenden Betreuten als Aufgabenkreis des Betreuers

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufgabenkreis Regelung von Besuchen der Ehefrau

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1632 Abs. 2
    Besuche des Ehepartners als Aufgaben des Betreuers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 1524
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 25.07.1994 - 3Z BR 97/94

    Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers

    Auszug aus BayObLG, 13.10.1999 - 3Z BR 296/99
    Soll die Besorgung einer Angelegenheit des Betroffenen dem Betreuer übertragen werden oder übertragen bleiben, setzt dies voraus, daß der Betroffene die Angelegenheit aufgrund seiner psychischen Krankheit oder seiner körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst besorgen kann und daß er - fehlt sein Einverständnis - insoweit auch zu einer freien Willensbestimmung nicht in der Lage ist (vgl. BayObLGZ 1994, 209/211; BayObLG BtPrax 1998, 30 /31).

    Der Grundsatz der Erforderlichkeit verlangt, daß der Betroffene in dem betreffenden Bereich auf Hilfe angewiesen ist und daß weniger einschneidende Maßnahmen als die Besorgung der Angelegenheit durch den Betreuer nicht in Betracht kommen (vgl. BayObLGZ 1994, 209/21.1 f.).

  • BayObLG, 22.07.1996 - 1Z BR 76/96

    Auslegung eines Ehegattenerbvertrags nach Scheidung der Ehe

    Auszug aus BayObLG, 13.10.1999 - 3Z BR 296/99
    Die Beschränkung der Erstbeschwerde war wirksam, weil es sich bei dem Umfang einer Betreuung um einen teilbaren Verfahrensgegenstand handelt (vgl. BayObLGZ 1995, 220; BayObLG NJW-RR 1997, 7 /8; Bassenge/Herbst FGG/ RPflG 8.Aufl. § 21 FGG Rn. 9).
  • BayObLG, 14.06.1995 - 3Z BR 133/95

    Beschränkung eines Rechtsmittels gegen die Bestellung eines Betreuers auf die

    Auszug aus BayObLG, 13.10.1999 - 3Z BR 296/99
    Die Beschränkung der Erstbeschwerde war wirksam, weil es sich bei dem Umfang einer Betreuung um einen teilbaren Verfahrensgegenstand handelt (vgl. BayObLGZ 1995, 220; BayObLG NJW-RR 1997, 7 /8; Bassenge/Herbst FGG/ RPflG 8.Aufl. § 21 FGG Rn. 9).
  • BayObLG, 25.09.1997 - 3Z BR 276/97

    Persönliche Anhörung des Betroffenen in der Beschwerdeinstanz bei Schweigen trotz

    Auszug aus BayObLG, 13.10.1999 - 3Z BR 296/99
    Soll die Besorgung einer Angelegenheit des Betroffenen dem Betreuer übertragen werden oder übertragen bleiben, setzt dies voraus, daß der Betroffene die Angelegenheit aufgrund seiner psychischen Krankheit oder seiner körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst besorgen kann und daß er - fehlt sein Einverständnis - insoweit auch zu einer freien Willensbestimmung nicht in der Lage ist (vgl. BayObLGZ 1994, 209/211; BayObLG BtPrax 1998, 30 /31).
  • OLG München, 30.01.2008 - 33 Wx 213/07

    Rechtliche Betreuung: Vormundschaftsgerichtliche Überprüfung eines vom Betreuer

    Zum Schutz der Gesundheit des Betreuten kann allerdings der Umgang des Betreuten auch mit seinen Eltern eingeschränkt und einem Betreuer die Aufgabe übertragen werden, den Umgang des Betroffenen zu bestimmen, insbesondere wenn es gilt, den Betreuten vor Besuchen oder Anrufen abzuschirmen, die seiner Gesundheit abträglich sind (BayObLGZ 2003, 33/35, BayObLG FamRZ 2000, 1524).
  • BayObLG, 26.02.2003 - 3Z BR 243/02

    Betreuungsrecht: Umgang des Betreuten und Art. 6 GG

    Dem Betreuer kann die Aufgabe übertragen werden, den Umgang des Betreuten zu bestimmen (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 907), insbesondere wenn es gilt, den Betroffenen von Besuchen oder Anrufen abzuschirmen, die seiner Gesundheit abträglich sind (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 1524).
  • AG Brandenburg, 10.11.2022 - 85 XVII 127/20

    Betreuer darf Kontakt des Betreuten zu Freundin nicht unterbinden

    Zum Schutz der Gesundheit des Betreuten kann insofern zwar der Umgang des Betreuten insofern also auch mit dritten Personen - wie der hier oben angeführten weiblichen Person - eingeschränkt und einem Betreuer die Aufgabe übertragen werden, den Umgang des Betroffenen zu dieser weiblichen Person zu bestimmen, insbesondere wenn es gilt, den Betreuten vor Besuchen oder Anrufen abzuschirmen, die seiner Gesundheit abträglich sind ( OLG München , Beschluss vom 30.01.2008, Az.: 33 Wx 213/07, u.a. in: BtPrax 2008, Seiten 74 f.; BayObLG , Beschluss vom 26.02.2003, Az.: 3Z BR 243/02, u.a. in: BtPrax 2003, Seiten 178 f.; BayObLG , Beschluss vom 13.10.1999, Az.: 3Z BR 296/99, u.a. in: FamRZ 2000, Seite 1524; Schneider , FamRZ 2022, Seiten 1 ff. ).

    Die Entscheidung über die Erforderlichkeit des Tätigwerdens der Betreuerin zur Regelung des Umgangs des Betroffenen zu dieser weiblichen Person ist insofern vor allem am Wohl des Betreuten auszurichten ( BayObLG , Beschluss vom 13.10.1999, Az.: 3Z BR 296/99, u.a. in: FamRZ 2000, Seite 1524 ).

  • BGH, 06.10.2021 - XII ZB 205/20

    Rechtsbeschwerde wegen der nicht erfolgten persönlichen Anhörung des Betroffenen

    a) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass auch die Regelung des Umgangs als Teilbereich der Personensorge zum Aufgabenbereich eines Betreuers bestimmt werden kann (vgl. § 1632 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB sowie BayObLG FamRZ 2000, 1524; FamRZ 2003, 962, 963 und FamRZ 2004, 1670, 1671; OLG München OLGR 2008, 326 f.; MünchKommBGB/Schneider 8. Aufl. 2020 § 1896 Rn. 103 f.; BeckOKG/Fröschle/A. Uhl [Stand: 1. August 2021] BGB § 1908 i Rn. 17).
  • BayObLG, 28.12.2001 - 3Z BR 267/01

    Umgangsrecht der Verwandten gegenüber Umgangbestimmungsrecht des Betreuers

    aa) Ist dem Betreuer der Aufgabenkreis übertragen, den Umgang des Betreuten zu bestimmen (BayObLG FamRZ 2000, 1524), so umfasst die Aufgabe das Recht, entsprechende Anordnungen auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu treffen (§§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1632 Abs. 2 BGB).
  • BayObLG, 18.02.2004 - 3Z BR 5/04

    Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenkreis Regelung des persönlichen Umgangs

    bb) Dem Betreuer kann die Aufgabe übertragen werden, den Umgang des Betroffenen zu regeln (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 907), vor allem, wenn dem Betroffenen Besuche oder Telefonanrufe gesundheitlich schaden (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 1524).
  • BayObLG, 23.10.2002 - 3Z BR 180/02

    Wesentliche Erweiterung des Aufgabenkreises eines Betreuers - Umgang mit

    Der Sachverständige wird die Frage zu klären haben, ob die Betroffene krankheitsbedingt nicht dazu in der Lage ist, den Umgang mit ihren Familienangehörigen selbst zu regeln, sei es, dass sie bereits zu keiner vernünftigen Willensbildung, sei es, dass sie nur zur Durchsetzung des von ihr einwandfrei gebildeten - natürlichen - Willens nicht in der Lage ist (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 1524).
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